Das Fremdenverkehrsamt der Provinz hat nun die Frist für Unternehmen, die mit der Marke Castelló Ruta de Sabor zertifiziert sind, geöffnet, um eine Reihe von Subventionen zu beantragen, die ihnen helfen sollen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie Covid-19 zu bewältigen. Die für das Gebiet zuständige Abgeordnete Virginia Martí hat angekündigt, dass nach der Veröffentlichung der Grundlagen im Amtsblatt der Provinz (BOP) am vergangenen Samstag, den 29. August, nun eine Frist bis zum 18. September läuft, „für Unternehmen der Castelló Ruta del Sabor, die sich für einen Reaktivierungsplan entscheiden, der einen Gesamtbetrag von 500.000 Euro bereitstellt“. Der Abgeordnete unterstreicht in diesem Sinne „die großen Anstrengungen des Provinzialrats von Castellón, über das Fremdenverkehrsamt „sein Budget umzuleiten und seine Unterstützung für den Tourismussektor zu verstärken, der zweifellos eines der Hauptopfer der durch das Coronavirus verursachten gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Notlage war“. Wie es in den Bestimmungen heißt, können Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Tourismussektors, die ein Produkt oder eine Dienstleistung mit der Marke Castelló Ruta de Sabor anbieten, in den Genuss der Subventionen kommen, die auf Wettbewerbsbasis vergeben werden. Die Zuschüsse werden auf vier spezifische Blöcke aufgeteilt: die Beauftragung von Beratungs- und Consultingleistungen, die für die Erstellung von Notfallplänen und Protokollen für Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 erforderlich sind; der Kauf oder die Anmietung von Materialien und Ausrüstungen, die für die Anpassung der Einrichtungen an die Gesundheitssicherheitsvorschriften erforderlich sind; die Entwicklung von Digitalisierungsmaßnahmen zur Anpassung der Dienstleistungen an die Anforderungen der von Covid-19 festgelegten Protokolle oder schließlich die Entwicklung von Kommunikations- und Werbemaßnahmen. Es werden nur laufende Ausgaben bezuschusst, auf keinen Fall aber inventarisierbare Güter. Die Höhe des Zuschusses darf 80 % der Aktivität nicht überschreiten, wobei die zuschussfähigen Ausgaben maximal 25.000 € und der Zuschuss pro Begünstigtem maximal 20.000 € betragen dürfen. Darüber hinaus können diese Subventionen mit dem Erhalt anderer Beihilfen, Einkünfte oder Mittel für denselben Zweck von öffentlichen oder privaten, nationalen, EU- oder internationalen Verwaltungen oder Einrichtungen in Einklang gebracht werden, wobei die Höhe der Subventionen in keinem Fall so hoch sein darf, dass sie allein oder in Verbindung mit anderen Subventionen, Beihilfen, Einkünften oder Mitteln die Kosten der bezuschussten Tätigkeit übersteigen.